Gem. Art. 6 EUV sind die von der Union anerkannten Grundrechte in der EU-Grundrechtecharta geregelt. Die Union erkennt auch die Grundrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an und diese Rechte sind durch Art. 6 Abs. 3 EUV im Vertrag verankert. Die EMRK war der Ausgangspunkt für die Erstellung der Grundrechte-Charta der EU. Die Grundrechte-Charta ist für die Mitgliedstaaten verbindlich, aber kann nur bei Rechtssachen mit europäischen Bezügen in Anspruch genommen werden. Wenn dieser Bezug nicht vorhanden ist, dann gelten meistens nur die nationalen Grundrechtsvorschriften des Mitgliedstaats.
Die EMRK wurden von allen Mitgliedern des Europarates (Council of Europe) unterzeichnet. Der Europarat ist eine Organisation, die kein Organ der EU ist, obwohl alle EU-Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarates sind. Die Union hat in den vergangenen Jahren durch ihre Organe versucht, der Konvention beizutreten, jedoch wurden völkerrechtliche Hindernisse durch Stellungnahmen des Europäischen Gerichtshofes dargestellt und dadurch hat der Beitritt nicht stattgefunden. Da die Union kein Teil dieses völkerrechtlichen Vertrags ist, können die Grundrechte aus der EMRK nicht gegen die Union vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg geltend gemacht werden. Allerdings ist die Geltendmachung gegenüber den Mitgliedstaaten möglich, da sie die Konvention unterzeichnet haben.