Die Dienstleistungsfreiheit der Unionsbürger ist in Art. 56 ff. AEUV verankert. Danach hat jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht auf die Erbringung von freien Dienstleistungen überall in dem Unionsgebiet. Dienstleistungen sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Tätigkeiten, die unter den Regelungsbereich der Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit der Personen fallen, sind von der Dienstleistungsfreiheit nicht umfasst. Beispiele für Dienstleistungen aus dem Vertrag sind gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.
Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt, den freien Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, ohne dort eine Niederlassung zu gründen. Diese Leistungen sind meistens vorübergehende Tätigkeiten und sie unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie erledigt werden müssen, falls die Verträge (EUV, AEUV) oder die Richtlinien der Union keine abweichenden, verbindlichen Regelungen darüber vereinbart haben.