Freiheit des Personenverkehrs

Gem. Art. 20 AEUV sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichzeitig auch Unionsbürger. Nach Abs. 2 lit. a des gleichen Artikels haben die Unionsbürger das Recht, sich auf dem Hoheitsgebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Unionsbürger haben auch als Arbeitnehmer das Recht auf Freizügigkeit gem. Art. 45 ff. AEUV. Das heißt, dass sie sich um jeden Arbeitsplatz in jedem Mitgliedstaat bewerben und dort arbeiten können. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist von der Union gewährleistet, damit die Staatsangehörigkeit der Person für ihre Arbeitsmöglichkeiten keinen Einfluss haben kann. Die Unionsbürger haben gem. Art. 45 Abs. 3 lit. d AEUV das Recht, nach der Beendigung ihrer Beschäftigung sich noch in dem Mitgliedstaat, wo sie gearbeitet haben unter den durch Verordnung gestellten Bedingungen aufzuhalten.

Die Freiheit des Personenverkehrs gehört zu den vier Grundfreiheiten (mit freiem Warenverkehr, freien Kapital- und Zahlungsverkehr und die Dienstleistungsfreiheit), welche die Union ihren Bürgern gewährt.