Primär- und Sekundärrecht

Das Recht der Europäischen Union kann man in zwei Unterteilen betrachten. Diese sind das Primär- und das Sekundärrecht. Primärrecht der EU besteht grundsätzlich aus den Verträgen, die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen sind und der Union zugrunde liegen, nämlich  in Form des EUV (Vertrag über die Europäische Union) und des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Sie sind die Gründungsverträge der Union und werden auch nach Art. 1 Abs. 2 S. 2 AEUV „die Verträge“ genannt. 

Zum Primärrecht gehören noch die Beitrittsverträge der Mitgliedstaaten, die Charta der Grundrechte der EU (gem. Art. 6 EUV Teil der Verträge geworden), die regelnden Protokolle als Bestandteil der Verträge gem. Art. 51 EUV und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Die Verträge und sonstige Hinzufügungen bilden die geschriebenen Quellen des Primärrechts. Die ungeschrieben Rechtsquellen beruhen auf der Funktion und Bedeutung der Union und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder der Vertrauensschutz.

Das Sekundärrecht wird von dem Primärrecht der Union abgeleitet. Die Rechtsvorschriften und Rechtsakte, die von den Organen der Union erlassen sind, fallen unter den Begriff Sekundärrecht. Beispiele für die Erscheinungsformen des Sekundärrechts sind Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Diese Formen sind rechtsverbindlich. Empfehlungen und Stellungnahmen sind auch dem Sekundärrecht einzuordnen, obwohl sie im Gegensatz zu den anderen Erscheinungsformen des Sekundärrechts rechtlich nicht verbindlich sind. Die EU-Verordnungen haben unmittelbare Gültigkeit in den Mitgliedstaaten gem. Art. 288 AEUV. Eine Umsetzung in nationales Recht wie bei den Richtlinien wird bei den Verordnungen nicht benötigt. Die Richtlinien können gegenüber allen oder einzelnen Mitgliedstaaten erlassen werden. Sie dienen der Rechtsangleichung in dem ganzen Hoheitsgebiet der Union z. B. die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU). Beschlüsse der Union sind in der Regel Einzelfallentscheidungen, die bestimmte Adressaten wie Unternehmen, Einzelpersonen oder auch Mitgliedstaaten sein können. Sie ähneln Verwaltungsakten, die auch gegenüber Einzelnen oder auch der Allgemeinheit erlassen werden.