Die Europäische Union kann durch ihre Organe für alle Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen. Die Kompetenzen für die Erlassung dieser Vorschriften sind in den Verträgen geregelt. Art. 3 AEUV nennt die Fälle, bei denen ausschließlich nur die Union die Kompetenz hat. Beispielsweise haben die Mitgliedstaaten kein Recht auf die Errichtung von Zollgrenzen innerhalb der Union, weil die Union gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV die ausschließliche Zuständigkeit dafür hat. Andere Themenbereiche, die von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Union erfasst sind, sind die Wettbewerbs-, Fischerei- und Währungspolitik. Außerdem hat die EU auch eine gemeinsame Handelspolitik, die nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden kann.
Art. 4 EUV regelt die Fälle der geteilten Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten, falls der Union durch andere Vorschriften in den Verträgen eine Zuständigkeit übertragen wurde. Die geteilten Zuständigkeiten erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:
- Binnenmarkt
- Sozialpolitik hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekten
- Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
- Landwirtschaft und Fischerei (ohne die Erhaltung der biologischen Meeresschätze
- Umwelt
- Verbraucherschutz
- Verkehr
- Transeuropäische Netze
- Energie
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekten.
Nach Abs. 3 des gleichen Artikels hat die Union die Zuständigkeit, auf Maßnahmen oder Programme für den Raumfahrt oder andere technologische Entwicklungen zu erstellen. Die Kooperation der Europäische Weltraumorganisation mit der EU ist ein gutes Beispiel dafür. Die Union hat gem. Art. 4 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 AEUV die Kompetenz für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation.
Die Mitgliedstaaten koordinieren gem. Art. 5 AEUV ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Die Union hat das Recht, Maßnahmen und Beschlüsse durch den Rat für die Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb des Binnenmarktes zu erlassen. Die Union erlässt auch Leitlinien, die für die Beschäftigungspolitik der Länder von großer Bedeutung sind. Das gleiche gilt auch für die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten.
Letztlich ist die Union nach Art. 6 AEUV befugt, Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen in den Themenbereichen wie Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus und Verwaltungszusammenarbeit durchzuführen.